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23. Januar 2018 – Tax
Gewinnminderung durch Teilwerterhöhung für Fremdwährungsdarlehen

Mit der Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 Schweizer Franken pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank am 06.09.2011 war eine Teilwerterhöhung von Fremdwährungsdarlehen und damit eine Gewinnminderung gerechtfertigt. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 1091/15).

Die Klägerin hatte verschiedene unbefristete Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Weil der Wert des Schweizer Franken mit der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 06.09.2011 gegenüber dem Euro deutlich gestiegen war, erhöhte die Klägerin in ihren Bilanzen 2010 bis 2012 den Wertansatz der Darlehen im Wege einer Teilwertzuschreibung. Die hierdurch verursachte Gewinnminderung erkannte das Finanzamt nicht an.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht für die Streitjahre 2011 und 2012 statt. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen bei einer Laufzeit der Verbindlichkeit von über 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen. Die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken sei jedoch eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten und habe daher zu einer Teilwerterhöhung der Fremdwährungsdarlehen geführt, die an den Bilanzstichtagen 31.12.2011 und 31.12.2012 voraussichtlich von Dauer gewesen sei. Für den Bilanzstichtag 31.12.2010 gelte das nicht, da die Erhöhung des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags noch nicht bekannt gewesen sei und später eingetretene Umstände nicht berücksichtigt werden könnten.