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22. Januar 2018 – Tax
Grundsteuer: Wann ist ein Container ein Gebäude?

Das Finanzgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro und Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind (Az. 3 K 95/15).

Im vorliegenden Fall handelte es sich um zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände, wovon eine Anlage mit 51 Containern ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden worden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt worden. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden und in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.

Nach Auffassung des Gerichts sei nur die kleinere Anlage mit den auf einer Parkplatzfläche abgestellten Containern nicht als Gebäude anzusehen, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration in das Betriebsgrundstück zeigten, vielmehr provisorisch und vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar seien. Hingegen stelle die größere Anlage ein Gebäude dar. Entscheidend sei die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände. Hier mache konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüttungen die Anlage zu einem Gebäude.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. II R 37/17).