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19. Januar 2018 – Tax
Entgeltlicher Mietvertrag mit eigenem Kind – Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Das Finanzgericht München entschied, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht mehr vorliegt, wenn eine Wohnung dem eigenen Kind im Rahmen eines entgeltlichen Mietvertrags überlassen wird (Az. 12 K 796/14).

Im vorliegenden Fall war die Steuerpflicht des Verkaufs der Eigentumswohnung eines Ehepaars innerhalb der Zehnjahresfrist streitig. Die Eheleute waren der Ansicht, dass trotz der Nutzung der Wohnung durch den Sohn, der mit ihnen einen entgeltlichen Mietvertrag abgeschlossen hatte, eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliege. Das Finanzamt beurteilte die Veräußerung hingegen als voll steuerpflichtig.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Steuerfreiheit eines privaten Veräußerungsgeschäfts setze voraus, dass im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine “ausschließliche” – im Sinne einer zusammenhängenden und ununterbrochenen – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliege. Ein Wirtschaftsgut diene dann zu eigenen Wohnzwecken, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt werde. Inbegriffen sei auch die Nutzung von Familienangehörigen, insbesondere Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken werde selbst dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag hat, eine Eigentumswohnung unentgeltlich zur alleinigen wohnlichen Nutzung überlasse. Hier habe der Sohn aber Miete gezahlt. Daher sei der Verkauf steuerbar und steuerpflichtig.