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19. Januar 2018 – Legal
Arbeitnehmer nimmt heimlich Personalgespräch auf – Fristlose Kündigung wirksam

Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wirksam ist, der zu einem Personalgespräch eingeladen wurde und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnahm (Az. 6 Sa 137/17).

Im vorliegenden Fall war dem Arbeitnehmer vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Deshalb war er zu einem Personalgespräch eingeladen worden. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als “Low Performer” und “faule Mistkäfer” bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden. Einige Monate nach dem Personalgespräch erfuhr die Arbeitgeberin durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme, das dieser mit dem Smartphone gemacht hatte und sprach aus diesem Grund eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Schließlich habe sein Handy während des Gesprächsoffen auf dem Tisch gelegen. Das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. hielt die fristlose Kündigung für rechtmäßig (Az. 18 Ca 4002/16).

Auch das LAG wies die Kündigungsschutzklage ab. Die fristlose Kündigung sei wirksam, da der Arbeitgeber dazu berechtigt gewesen sei. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer verletzt. Das Grundgesetz gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Bei einer fristlosen Kündigung seien die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einzelfall zu prüfen. Hier hätten trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren die Interessen des Arbeitgebers überwogen. Die Heimlichkeit der Aufnahme sei nicht zu rechtfertigen, denn der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war. Zudem sei das Arbeitsverhältnis bereits durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden seien.