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8. Januar 2018 – Legal
Irrtümlich zu niedrige Stromrechnung: Nachforderung eines Energielieferanten rechtens

Das Amtsgericht München entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung den Energielieferanten nicht daran hindert, nach gut zwei Jahren die Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen (Az. 264 C 3597/17).

Im vorliegenden Fall lieferte das klagende Energieunternehmen an den Beklagten seit 27.10.2008 Strom und der Beklagte leistete eine monatliche Abschlagszahlung. Als der Beklagte das Vertragsverhältnis zum 30.11.2013 kündigte, erhielt er mit Schreiben vom 07.01.2014 eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt, die eine nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen fällige Schlusszahlung von 12,85 Euro auswies. Diesen Betrag bezahlte der Beklagte. Am 08.03.2016 forderte die Klägerin weitere 868,50 Euro von dem Beklagten. In dem als Rechnungskorrektur bezeichneten Schreiben wurde ein korrigierter Endzählerstand ausgewiesen. Dieser Zählerstand war von dem Beklagten selbst am 17.10.2013 ermittelt und der Klägerin mitgeteilt worden. Der Beklagte war der Ansicht, für eine Änderung der Schlussrechnung sei eine Anfechtung der ursprünglichen Rechnung vom 07.01.2014 erforderlich gewesen. Des Weiteren stehe der Vertrauensschutz bzw. Verwirkung der Geltendmachung des Anspruchs entgegen.

Das AG München gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Es handele sich bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Nach Auffassung des Gerichts kann die Rechnung somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den betreffenden Abrechnungszeitraum eine endgültige Abrechnung erstellt werden sollte, die auch dann gelten soll, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese fehlerhaft war. Auch sei der Anspruch nicht gem. § 242 BGB verwirkt. Auch die Zeitspanne im Streitfall liege noch unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, innerhalb derer jeder Schuldner damit rechnen müsse, noch in Anspruch genommen zu werden.