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3. Januar 2018 – Legal
Kfz-Unfall der Kaskoversicherung nicht rechtzeitig mitgeteilt – Ansprüche verloren

Wenn ein Versicherungsnehmer einen Kfz-Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall meldet, hat er den Anspruch auf Kostenübernahme gegen seinen Kaskoversicherer verloren. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 42/17). Bei einem Kfz-Unfall müsse der Schaden unverzüglich der Versicherung gemeldet werden. Es bestehe eine sog. Anzeigepflicht.

Im vorliegenden Fall war der Eigentümer eines Porsche kaskoversichert. Mitte Juni 2016 meldete er der Versicherung einen Schadensfall aus dem Dezember 2015. Er erklärte, die linke Seite des Autos sei streifenartig beschädigt worden. Diesen Schaden habe er im Januar 2016 begutachten und dann noch im selben Monat für rund 5.600 Euro reparieren lassen. Über einen am Auto befestigten Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer habe er niemanden erreichen können. Deshalb habe er seine Versicherung erst im Juni 2016 unterrichtet. Die Versicherung übernahm die Kosten nicht. Der Versicherungsnehmer habe den Schaden zu spät gemeldet. Zudem sei das Schadensbild für sie nicht plausibel und das vom Versicherungsnehmer eingeholte Gutachten unbrauchbar.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es offenbleiben könne, ob die Angaben stimmten. Die Versicherung müsse nicht zahlen, weil der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Er habe den Schaden – entgegen den Versicherungsbedingungen – nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis gegenüber der Versicherung angezeigt. Dabei sei es unerheblich, dass es dem Versicherten nach seinem Vortrag möglich erschienen sei, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Auch wenn die Möglichkeit bestehe, jemanden in die Haftung zu nehmen, müsse der Schaden unverzüglich gemeldet werden. Der Mann habe auch nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass eine Meldung rund ein halbes Jahr später und nach der vollständigen Reparatur noch genügen würde. Durch die Anzeigepflicht solle sichergestellt werden, dass dem Versicherer bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich sind. Die Erstellung eines Gutachtens reiche hierfür nicht. Zudem weise dieses hier Fehler auf und lasse die Bestätigung des Sachverständigen nicht erkennen, dass fachgerecht repariert worden sei.