Die Begrenzung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist nicht unternehmerbezogen, sondern betriebsbezogen zu ermitteln. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 62/14).
Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an acht gewerbesteuerpflichtigen Kommanditgesellschaften in unterschiedlichen Gemeinden mit unterschiedlichen Gewerbesteuerhebesätzen. Das Finanzamt berechnete die Begrenzung der Steuerermäßigung für jede Beteiligung gesondert. Die Klägerin klagte dagegen, um die für sie günstigere Berechnung der Begrenzung auf der übergeordneten Ebene des Unternehmens zu erreichen.
Das Finanzgericht und auch der BFH wiesen die Klage ab. Die gesetzliche Systematik der gesamten Vorschrift des § 35 EStG sowie die Vorgeschichte der Regelung sprächen für ein betriebsbezogenes Verständnis. Außerdem gewährleiste nur eine betriebsbezogene Auslegung das gesetzgeberische Ziel des § 35 EStG, eine Entlastung der gewerblichen Einkünfte in den dort definierten Grenzen zu bewirken. Sie vermeide einkommensteuerliche Belastungsdifferenzen, die auf Umständen allein in der Person des Steuerpflichtigen beruhten.