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27. Dezember 2017 – Tax
Lohnsteuerhaftung bei Zufluss von für zwei Jahre geltenden Versicherungsbeiträgen in einem Jahr

Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer erst zu, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet. Da diese Beiträge kein laufender Arbeitslohn sind, sind sie im Jahr des Zuflusses zu versteuern. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 58/15).

Die Klägerin, eine GmbH, schloss für ihren Geschäftsführer eine betriebliche Direktversicherung ab. Die Versicherung zog den Betrag von 4.400 Euro für das Jahr 2011 erst Anfang Januar 2011 ein. Im Dezember 2011 zog sie weitere 4.400 Euro für das Jahr 2012 ein. Das Finanzamt setzte für 4.400 Euro Lohnsteuer fest, da der nach § 3 Nr. 63 EStG in einem Kalenderjahr steuerfreie Betrag von 4.400 Euro überschritten sei.

Anders als das Finanzgericht wies der BFH die dagegen gerichtete Klage ab. Die Zahlungen für die betriebliche Altersversorgung seien keine regelmäßig wiederkehrenden Bezüge, bei dem die gezahlten Beträge gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG den unterschiedlichen Zeiträumen 2011 und 2012 zugerechnet werden könnten. Sie seien sonstige Bezüge, die im Jahr des Zuflusses – hier 2011 – versteuert werden müssten.