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19. Dezember 2017 – Legal
Anscheinsbeweis spricht bei Auffahrunfall für die Schuld des Auffahrenden – Trotz Fehlverhaltens des Vorausfahrenden überwiegt Verschulden

Wenn jemand mit dem Kfz auf einen Vorausfahrenden auffährt, trägt er die Hauptschuld am Unfall auch dann, wenn der Vorausfahrende bremste, um abzubiegen, das Abbiegen aber wegen einer durchgezogenen Linie oder einer schraffierten Fläche an dieser Stelle nicht erlaubt war. So entschied das Amtsgericht Frankenthal (Az. 3a C 251/16).

Im vorliegenden Fall fuhr eine Frau mit dem Pkw auf der linken von zwei Spuren. Sie blinke, um links abzubiegen, hielt an, bemerkte dann jedoch eine durchgezogene Mittellinie und eine schraffierte Sperrfläche, die das Abbiegen nicht ermöglichten und wollte wieder weiterfahren. In dem Moment fuhr jedoch ein Pkw-Fahrer von hinten auf. Dieser forderte Schadensersatz, denn die Frau habe abrupt bis zum Stillstand abgebremst. An der Stelle habe er aufgrund der Mittellinie und der Sperrfläche aber gar nicht mit einem Abbiegemanöver rechnen können. Die Versicherung der Frau zahlte allerdings nur ein Drittel des Schadens.

Das Gericht hielt das für rechtmäßig. Den Auffahrenden treffe die Hauptschuld. Der sog. Anscheinsbeweis spreche bei einem Auffahrunfall in der Regel für die Schuld des Auffahrenden. Ein untypischer Verlauf könne hier nicht festgestellt werden. Die durchgezogene Mittellinie und die Sperrfläche seien nur ein Schutz für den Gegenverkehr. Es sei hingegen davon auszugehen, dass der Mann zu schnell fuhr oder zu wenig Abstand hielt. Die Frau müsse sich jedoch ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen, da sie unerlaubt abbiegen wollte und dadurch den Verkehr behinderte.