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18. Dezember 2017 – Tax
Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen kein Anerkennungsbescheid der Schulbehörde erforderlich

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Privatschule bereite ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vor. Vielmehr muss die Finanzbehörde selbst die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 26/15).

Die Tochter der Kläger besuchte eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte für das Jahr 2010 den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Kläger keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten.

Das Finanzgericht und auch der BFH gaben der dagegen erhobenen Klage statt. Führe eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereite sie lediglich auf einen solchen vor, müsse zwar nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleiste. Jedoch anders als das Bundesfinanzministerium annehme, zeigten Wortlaut und Entstehungsgeschichte des hier einschlägigen § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG , dass ein Grundlagenbescheid der Schulbehörde nicht erforderlich sei. Damit sei das Finanzamt zuständig. Es müsse sich gegebenenfalls mit den Schulbehörden in Verbindung setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung berücksichtigen.