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15. Dezember 2017 – Tax
Besteuerung eines Vorerben wie ein Erbe in Abgrenzung zum Nießbrauch

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung des Erwerbs eines Vorerben als Vollerbe. Ob der Erblasser den Begünstigten als Vorerben oder als Nießbrauchvermächtnisnehmer eingesetzt hat, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu klären. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 7 K 2587/15).

Die Klägerin, die langjährige Lebensgefährtin des Erblassers war an multipler Sklerose erkrankt, hatte keine Einkünfte und wohnte in einem von der öffentlichen Hand bezahlten Pflegeheim. Der Erblasser setzte sie ausdrücklich zur Vorerbin und drei gemeinnützige Organisationen zu Nacherben ein. Außerdem bestimmte er, dass sie aus den Reinerträgen des Vermögens nur Sach- und Geldleistungen erhalten solle, die zur Verbesserung ihrer Lebensqualität beitrügen. Nach dem Tod des Erblassers verlangte das Finanzamt von der Klägerin ca. 1/4 des Nachlasses als Erbschaftsteuer.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Die Klägerin sei eindeutig als Vorerbin bezeichnet worden und sei daher nach § 6 Abs. 1 ErbStG wie ein Erbe zu behandeln, müsse also die verlangte Erbschaftsteuer zahlen, auch wenn sie wirtschaftlich nur wie eine Nießbraucherin anzusehen sei. Im Rahmen der Erbschaftsteuer gelte aber nicht die wirtschaftliche Situation, sondern allein ihre zivilrechtliche Stellung als Erbe.