Sprachaufenthalte im Ausland können unter besonderen Umständen als Berufsausbildung für einen Anspruch auf Kindergeld anerkannt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse auch der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium erforderlichen Fremdsprachentest dient und dieser nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt. Ausreichend kann insoweit auch ein allgemeinbildender fortlaufender theoretisch-systematischer Unterricht in englischer Sprache sein. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 3/16)
Nicht jeder Auslandsaufenthalt kann als Berufsausbildung anerkannt werden, auch wenn sich dadurch die Kenntnisse der jeweiligen Landessprache verbessern. Der BFH hat einige Grundsätze für maßgebliche Umstände festgelegt. Sprachaufenthalte werden (z. B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses) nur dann als Berufsausbildung anerkannt, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens 10 Wochenstunden umfassen muss. Ein Unterschreiten dieser Grenze kann unschädlich sein, wenn mit dem Auslandsaufenthalt ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z. B. TOEFL oder IELTS) angestrebt wird. Zudem kann die fehlende Teilnahme an einem zehnstündigen theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit zusätzlichen fremdsprachenfördernden Aktivitäten (z. B. Teilnahme an Vorlesungen) kompensiert werden.
Im vorliegenden Fall ging es um den Anspruch auf Kindergeld während der Teilnahme an einem Missions-Studienprogramm (“Jüngerschaftsschule”) im englischsprachigen Ausland, die mit einer Verbesserung der Sprachkenntnisse verbunden war. Die Besonderheit bestand darin, dass an jedem werktäglichen Vormittag eine theoretische Wissensvermittlung in englischer Sprache erfolgte, die zusammen mit den praktischen Arbeiten einschließlich der Lernkontrollen einen von der Schule vorgegebenen Zeitaufwand umfasste. Das Gericht wies darauf hin, dass für einen anerkannten Sprachunterricht ein allgemeinbildender fortlaufender theoretisch-systematischer Unterricht in ausländischer Sprache ausreichend ist. Ein solcher habe hier vorgelegen. Der 5-6-monatige Kurs habe zur Vorbereitung auf die Mitarbeit bei “Jugend mit einer Mission”, mit Diensten in Entwicklungshilfe, Bildung und Erziehung, Kinder-, Jugend- und Familienarbeit u. a. bzw. einem Studium an einer der Organisation angeschlossenen Universitäten gedient. Daher habe ein Kindergeldanspruch bestanden.