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1. Dezember 2017 – Tax
Kein begünstigter Veräußerungsgewinn bei nicht mitverkaufter Geschäftsbezeichnung

Wird eine eingeführte Bezeichnung eines Betriebs nicht mitverkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen, sind nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden. Deshalb ist der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu besteuern. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 11/16).

Der Kläger, der mehrere Erotikmärkte unter einer einheitlichen Firmenmarke betrieb, veräußerte einen Markt und verpflichtete die Käuferin in einem Franchisevertrag, die Firmenmarke entsprechend seinen Anweisungen zu nutzen. Nach einer Betriebsprüfung besteuerte das Finanzamt den Gewinn aus der Veräußerung des Marktes nicht wie vom Kläger gewünscht, als steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinn, sondern als nicht begünstigten laufenden Gewinn.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab und der BFH gab dem Finanzgericht in diesem Punkt Recht. Der steuerlich begünstigte Veräußerungsgewinn setze die Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Bei dem Erotikmarkt sei die Firmenmarke von so großer Wichtigkeit, dass sie als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sei. Da sie nicht mitverkauft worden sei, handele es sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen und damit auch nicht um einen steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinn.