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28. November 2017 – Tax
Kein Gestaltungsmissbrauch bei Lohnkürzung im Zusammenhang mit steuerfreien Zuschüssen

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Internetnutzung und zu Fahrtkosten des Arbeitnehmers werden auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und können mit den gesetzlichen Pauschalsteuersätzen versteuert werden, wenn den Zuschusszahlungen Lohnherabsetzungen vorausgehen. Dabei liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 6 K 2446/15).

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin für tariflich ungebundene Mitarbeiter den Barlohn reduziert und im Gegenzug Zuschüsse für deren Aufwendungen für Internetnutzung, Fahrtkosten, Kindergartenkosten und Telefonkosten gewährt. Zur Kompensation von Rentenanwartschaftsnachteilen gewährte die Arbeitgeberin eine betriebliche Vorsorgezusage über eine Versicherung. Die Zuschüsse für Telefon und Internetnutzung unterwarf sie der pauschalen Lohnsteuer von 15 und 25 %. Das Finanzamt behandelte die Maßnahmen als Entgeltumwandung, da das Zusätzlichkeitserfordernis nicht vorliege und daher für eine Steuerbefreiung schädlich sei; die Pauschalierung lehnte es ab.

Das Finanzgericht gab der Klägerin jedoch überwiegend Recht. Grundsätzlich sei zwar für die Steuerfreiheit ein Freiwilligkeitserfordernis sowie ein Zusätzlichkeitserfordernis nötig. Eine reine Entgelt- oder Barlohnumwandlung sei von der Steuerbegünstigung bzw. Steuerfreiheit ausgeschlossen. Im Streitfall sei aber der reguläre Arbeitslohn reduziert worden. Im Gegenzug seien die Zuschüsse als zusätzliche Leistungen zum dann ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewendet worden. Arbeitgeber seien nicht verpflichtet, diese Zuschüsse zuzuwenden bzw. seien Arbeitnehmer nicht berechtigt, mittels einseitiger Willenserklärung bei Verzicht auf die Zuschüsse zum ursprünglichen Arbeitslohn zurückzukehren. Das Erfordernis der Freiwilligkeit und Zusätzlichkeit habe daher vorgelegen. Es ergebe keinen Sinn, die Pauschalierung mit dem Argument der missbräuchlichen Sachverhaltsgestaltung anzugreifen. Wenn ein Arbeitgeber die rechtliche Möglichkeit nutze, um Lohnsteuer zu sparen, sei das sein gutes Recht.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VI R 40/17).