Die verzögerte Bearbeitung eines Steuerfalls ist grundsätzlich nicht geeignet, festgesetzte Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen zu erlassen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 77/15).
Der Kläger beantragte aus Gründen der Billigkeit den Erlass festgesetzter Nachzahlungszinsen in Höhe von ca. 11.000 Euro wegen Verfahrensverschleppung, da sie erst im Jahr 2013 für Steuerbescheide von 2004 bis 2006 festgesetzt worden waren.
Das Finanzgericht und auch der BFH wiesen die Klage gegen die Festsetzung der Nachzahlungszinsen ab. Durch die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO in Höhe von monatlich 0,5 Prozent solle der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Es solle ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen – aus welchen Gründen auch immer – zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen sei und ob die möglichen Zins- und Liquiditätsvorteile tatsächlich bestanden und genutzt wurden, sei deshalb grundsätzlich unbeachtlich. Der Hinweis auf eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls sei daher im Normalfall nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen.