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23. November 2017 – Tax
EuGH-Vorlage: Sofortige Wegzugbesteuerung bei Umzug in die Schweiz?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Wegzug in die Schweiz dazu führt, dass die Wertsteigerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Deutschland der sofortigen Besteuerung unterliegt (Az. 2 K 2413/15, EuGH-Az. C-581/17).

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft, an der er zur Hälfte beteiligt ist. Im Jahr 2011 verlegte er seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz. Das beklagte Finanzamt unterwarf die Wertsteigerung des Anteils an der Kapitalgesellschaft, die sog. stillen Reserven, in Deutschland der Besteuerung. Es setzte einen zu versteuernden fiktiven Veräußerungsgewinn fest. Der Wegzug führe zur zeitlichen Vorverlagerung der Einkommensteuer. Stundungsmöglichkeiten bestünden lediglich bei einem Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Das daraufhin angerufene Finanzgericht legte den Fall dem EuGH vor. Es ist der Ansicht, dass der Kläger sich auf das Diskriminierungsverbot im Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Freizügigkeit (FZA) berufen kann. Die Niederlassungsfreiheit, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die allgemeine Freizügigkeit stehe jeder Maßnahme entgegen, die geeignet sei, die Ausübung derselben zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Die sog. Wegzugsbesteuerung habe für den Kläger, der seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt habe, abschreckende Wirkung. Denn er müsse im Zeitpunkt des Wegzugs einen nicht realisierten Gewinn versteuern. Zumindest könne die Besteuerung bis zur Realisierung der Gewinne gestundet werden. Die sofortige Einziehung der Steuer sei nicht verhältnismäßig.