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22. November 2017 – Tax
Speisenabgabe durch selbständigen Grillstand in einem Bayerischen Biergarten unterliegt dem Regelsteuersatz

Hat ein Unternehmer vom Betreiber eines bayrischen Biergartens, in dem Kunden kalte und einfache Speisen selbst mitbringen dürfen, einen Grillstand in dem Biergarten angepachtet, in dem er nach den Vorgaben im Pachtvertrag während der Öffnungszeiten des Biergartens gebratene Fische, Grillhähnchen, Spareribs und Pommes frites anbieten muss, und hat er nach dem Pachtvertrag das Recht, seinen Kunden auch die Infrastruktur des Biergartens (Bierzeltgarnituren, Toiletten, Abfallbehälter) zur Verfügung zu stellen, so erbringt er mit dem Verkauf der Speisen keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende “Lieferung”, sondern aufgrund des erheblichen Dienstleistungscharakters eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung. So entschied das Finanzgericht München (Az. 14 K 2081/15), bestätigt durch den Bundesfinanzhof (BFH-Az. XI B 37/17).

Der Kläger, der einen Grillstand in einem bayerischen Biergarten betrieb, erklärte für seine Umsätze nur den ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt akzeptierte das nicht.

Auf die dagegen erhobene Klage entschied das Finanzgericht und der daraufhin angerufene BFH, dass bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen sei. Maßgebend sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolge. Da das Bereitstellen von Bierzeltgarnituren, deren Auf- und Abbau sowie deren Reinigung einen gewissen personellen Einsatz erforderten, sei regelmäßig die Schwelle zum Restaurationsumsatz und damit zur Dienstleistung überschritten.