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9. November 2017 – Tax
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Zweitwohnung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und damit nicht der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns unterliegt, wenn es der Eigentümer nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (Az. IX R 37/16).

Im vorliegenden Fall war streitig, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung genutzten Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern ist. Die Klägerin und ihr Bruder erwarben 1998 von ihrem Vater eine Immobilie auf Sylt zu jeweils hälftigem Miteigentum. Anschließend vermieteten sie das Haus bis November 2004 an ihren Vater. Danach nutzte die Klägerin das Haus als Zweitwohnung für Ferienaufenthalte selbst. Im Juni 2006 erwarb sie von ihrem Bruder dessen hälftigen Miteigentumsanteil hinzu. Im September 2006 veräußerte sie die Immobilie und erzielte einen Veräußerungsgewinn. In ihrer Einkommensteuererklärung gab die Klägerin den Veräußerungsgewinn nicht an. Das beklagte Finanzamt setzte einen Veräußerungsgewinn an. Die Ausnahmeregelung für die Veräußerung selbstbewohnter Immobilien bei einem lediglich als Ferienwohnung genutzten Objekt sei nicht anwendbar. Ebenso entschied das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Der BFH gab der Klägerin Recht und stellte klar, dass ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen. Diese Vorschrift verlange eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken “im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren”. Im Streitfall seien die beiden Miteigentumsanteile getrennt zu betrachten. Außerdem setze eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch müsse sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Des Weiteren könne ein Steuerpflichtiger mehrere Immobilien gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen.