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7. November 2017 – Legal
Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit bei Onlinegeschäften nicht zulässig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit bei Onlinegeschäften unzulässig ist (Az. KZR 39/16).

Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einen Online-Anbieter von Reisen auf Unterlassung verklagt, der als vorgeschriebene kostenlose und zumutbare Zahlungsmöglichkeit nur die Sofortüberweisung angeboten hatte. Eine Kreditkartenzahlung sollte 12,90 Euro extra kosten.

Nach Auffassung des BGH-Kartellsenats ist eine Sofortüberweisung, die über einen externen Dienstleister abgewickelt wird, unzumutbar, weil ein Bankkunde dabei in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstoße. Diese würden nämlich die Eingabe von PIN und TAN untersagen, die für Onlineüberweisungen außerhalb von vereinbarten Internetseiten genutzt würden. Wenn ein Kunde dagegen verstoße, solle er für einen möglichen Schaden voll haften. Daher sei ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlange, als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht zumutbar.