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26. Oktober 2017 – Tax
Sog. Sanierungserlass ist nicht auf Altfälle anwendbar

Die im sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Erlass darf daher nicht auf Altfälle angewendet werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 52/14 und X R 38/15).

Der Große Senat des BFH hatte den Sanierungserlass (Az. IV C 6 – S 2140 / 07 / 10001-01) mit Beschluss vom 28.11.2016 (Az. GrS 1/15) für ungültig erklärt, da der Gesetzgeber seit 1997 Sanierungsgewinne nicht mehr begünstigte. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den Erlass trotzdem in allen Altfällen weiterhin anzuwenden (BMF-Schreiben IV C 6 – S-2140 / 13 / 10003 vom 27.04.2017). Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF ebenfalls gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der sog. Sanierungserlass selbst, da eine solche Regelung nur der Gesetzgeber selbst treffen dürfe.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 habe der Gesetzgeber zwar inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen (§ 3a EStG und § 7b GewStG). Diese Bestimmungen fänden aber auf – die hier entschiedenen – Altfälle keine Anwendung.