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26. Oktober 2017 – Tax
Besteuerung eines leitenden Angestellten in der Schweiz

Die gesamten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines “leitenden Angestellten” i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz sind von der deutschen Besteuerung freizustellen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3 K 2439/14).

Der in der Schweiz bei einer Aktiengesellschaft in der höchsten Managementstufe nichtselbständig beschäftigte Kläger lebt in Deutschland und wird dort zur Einkommensteuer veranlagt. Die Aktiengesellschaft hatte ihm eine als “Kollektivunterschrift zu zweien” erteilte Vertretungsmacht erteilt. Da der Kläger an 63 von 240 Arbeitstagen seine Tätigkeit in Drittstaaten und in Deutschland ausgeübt hatte, wollte das Finanzamt den hierauf entfallenden Anteil (63/240) der Besteuerung unterwerfen.

Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der Kläger sei “leitender Angestellter” im Sinne des Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (DBA-Schweiz), weshalb seine gesamten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von der deutschen Besteuerung freizustellen seien. Die Beschränkung der Unterschriftsberechtigung des Klägers auf die Kollektivunterschrift zu zweien führe zu keiner anderen Beurteilung. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthalte keine Einschränkung auf eine dem Unterschriftsberechtigten oder Prokuristen erteilte Berechtigung zur Einzelvertretung.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH-Az. I R 60/17).