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25. Oktober 2017 – Legal
Kameras an privatem Pkw verstoßen gegen Bundesdatenschutzgesetz

Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. So entschied das Amtsgericht München (Az. 1112 OWi 300 Js 121012/17).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Pkw vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums, welche gespeichert wurden. Als ihr geparktes Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug gestreift und beschädigt wurde, legte sie der Polizei die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vor. Gegen die Klägerin wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz erlassen. Dagegen legte sie Einspruch ein, da durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien.

Das AG München beurteilte ihr Verhalten als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. Es überwiege im Streitfall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potenziellen Straftat müsse hierbei zurückstehen. Nach Auffassung des Amtsgerichts verletzt das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger sei nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreife, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhalte, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden. Wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, wurde die Klägerin zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt.