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23. Oktober 2017 – Tax
Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei Einbringung eines Betriebs von einer Kapital- in eine Personengesellschaft möglich

Bei Einbringung eines Betriebes von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist der bei der Kapitalgesellschaft vor Einbringung entstandene Verlustvortrag auf Ebene der Personengesellschaft weiterhin zu berücksichtigen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 10 K 3703/14).

Die W-AG wurde formwechselnd in eine GmbH, die Klägerin, umgewandelt, die hierdurch als Kommanditistin in die W-KG eintrat. Das Finanzamt berücksichtigte den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der W-AG bei der W-KG nicht.

Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Die erforderliche Unternehmeridentität sei hier gewahrt, da den an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter das Recht zum Verlustabzug entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zustehe. Die erforderliche Unternehmensidentität vor und nach Einbringung beim Übergang des Geschäftsbetriebes der W-AG in die W-KG sei ebenfalls erhalten geblieben. Im Streitfall sei der gesamte operative Geschäftsbetrieb der W-AG eingebracht und von der W-KG unverändert fortgeführt worden. Entgegen der einseitig auf die Ebene der Kapitalgesellschaft verengten Sichtweise der Finanzverwaltung bleibe das Merkmal der Unternehmensidentität bei der Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft auch dann von Bedeutung, wenn Einbringender eine Kapitalgesellschaft sei.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az. I R 35/17).