Eine Fluggesellschaft kann sich bei ihren Abflügen in Deutschland nicht auf die ausschließliche Anwendung von irischem Recht berufen. In diesem Fall ist deutsches Recht anwendbar. So entschied das Amtsgericht Simmern (Az. 32 C 571/16).
Im vorliegenden Fall hatte ein Reisender seinen Flug storniert und die gezahlten Steuern und Gebühren zurückgefordert. Die irische Airline verweigerte die Rückzahlung und verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Tickets generell nicht erstattbar seien. Der Beförderungsvertrag unterliege irischem Recht. Somit seien für Klagen und die Beilegung sämtlicher Streitigkeiten Gerichte in Irland zuständig.
Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht. Er habe einen Anspruch auf Rückzahlung von Steuern und Gebühren i. H. von 327 Euro. Die Klausel in den AGB der Airline sei unwirksam. Die Klausel sei nach Ansicht des Gerichts nur dafür gemacht gewesen, Passagiere von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten. Im vorliegenden Fall sei deutsches Recht anzuwenden, denn der Flug sollte von Hahn im Hunsrück nach Marrakesch in Marokko führen. Deutsche Verbraucher könnten daher vor ihrem Heimatgericht klagen.