Aktuelles

17. Oktober 2017 – Tax
Übertragung eines Zeitwertkonto-Guthabens bei Arbeitgeberwechsel ist nicht steuerbar

Die Übertragung eines Guthabens auf einem Zeitwertkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber ist nicht steuerbar. Der neue Arbeitgeber tritt an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers und übernimmt dessen Verpflichtungen aus dem Wertguthaben im Wege der Schuldübernahme. Leistungen aus dem Wertguthaben durch den neuen Arbeitgeber gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 12 K 1044/15).

Im vorliegenden Fall hatte ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der seit 2003 dort angestellt wurde, ab 2005 ein Zeitwertkonto vereinbart. Zum Zweck der Rückdeckung schloss seine Arbeitgeberin bei einer Lebensversicherung ein Zeitarbeitskonto ab. Eine Auszahlung sollte erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgen können. Das Finanzamt besteuerte für das Jahr 2012 den Zufluss in die Versicherung als Lohn und die Erträge aus der Versicherung als Kapitalerträge.

Das Gericht vertrat die Auffassung, eine wirksame Vereinbarung mit einem angestellten GmbH-Geschäftsführer über ein Zeitwertkonto und ein zu diesem Zweck eingerichtetes Zeitarbeitskonto bei einer Versicherung führe nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn und daher auch nicht zu einer Lohnversteuerung, sofern es sich um einen Fremdgeschäftsführer handle.