Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei sind, wenn der Arbeitgeber zwar zunächst Lohnsteuer abgeführt hat, sich jedoch anhand nachträglicher Beweismittel nachweisen lässt, dass die steuerliche Behandlung auf einem EDV-Fehler beruhte, der im Nachhinein behoben werden konnte (Az. 1 K 3342/15).
Im vorliegenden Fall arbeitete der Kläger im Streitjahr in einem Drei-Schicht-System. Neben dem Grundlohn erhielt er steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die der Arbeitgeber jedoch zunächst irrtümlich nicht als steuerfrei behandelt hatte. Da nach Abschluss des Lohnkontos – spätestens bis Ende Februar des Folgejahres – der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, sind Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigen, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuer-Bescheinigung besteht. Im Fall des Klägers war die Steuerbefreiung vom Finanzamt abgelehnt worden.
Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht. Er könne im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Steuerbefreiung beantragen und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachträglich nachweisen. Der Nachweis sei durch eine Zeugenaussage und eine Bescheinigung des Arbeitgebers erbracht.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. IV B 45/17).