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11. Oktober 2017 – Legal
Höhe der Entschädigung bei Flugverspätung nach Distanz zu bemessen – anteilige Entschädigung bei Verspätung nur auf einer Teilstrecke

Bei Flugverspätungen bemisst sich die Höhe der Entschädigung an der Flugstrecke. Wenn eine Strecke in zwei Flüge unterteilt ist, wird nur derjenige Flug berücksichtigt, der auch wirklich zu der Verspätung geführt hat. So entschied das Amtsgericht Erding (Az. 5 C 3345/16).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine Flugreise von Lima über Paris nach München gebucht. Der erste Flug fand wie geplant statt. In Paris wurde dem Passagier jedoch die weitere Beförderung verweigert. Dadurch erreichte er München mit fast 20 Stunden Verspätung. Er forderte die volle Höhe der Ausgleichszahlung (600 Euro). Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung in diesem Umfang, da diese nur für Flugdistanzen von mehr als 3.500 Kilometern angemessen wäre.

Das Gericht vertrat ebenfalls die Auffassung, dass für die Entschädigung wegen der Flugverspätung lediglich die Entfernung zwischen Paris und München zugrunde zu legen sei. Der Flug von Lima nach Paris habe keine Auswirkungen auf den Folgeflug nach München gehabt, daher sei diese Distanz nicht für den Anspruch auf Entschädigung zu berücksichtigen. Anders hätte es ausgesehen, wenn der erste Flug sich so verspätet hätte, dass der Fluggast seinen Anschluss verpasst hätte. Dann hätte die Flugstrecke hinzugerechnet werden müssen. Dem Kläger stehe hingegen nur eine Ausgleichszahlung von 250 Euro zu. Da die Fluggesellschaft ihm diese Summe bereits erstattet hatte, unterlag der Kläger.