Aufwendungen für einen Hunde-Gassi-Service können als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG geltend gemacht werden. So entschied das Finanzgericht Hessen (Az. 12 K 902/16).
Ein Dienstleister führte die Hunde der Klägerin regelmäßig aus. Die dafür entstandenen Kosten wollte die Klägerin als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Das Finanzamt akzeptierte das nicht. Das Ausführen der Hunde sei außerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgt. Somit handele es sich nicht um begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen.
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Entscheidend sei, ob die Leistungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen. Das Ausführen von Hunden sei als eine solche regelmäßig anfallende hauswirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, die üblicherweise vom Steuerzahler selbst oder anderen Haushaltsmitgliedern übernommen werde.
Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az. VI B 25/17).