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4. Oktober 2017 – Tax
Keine Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen beim Herstellen einer Tür

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass die Einkommensteuer nicht um Werkleistungen zu ermäßigen ist, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden, wie z. B. bei Herstellung einer Haustür in Abgrenzung zur Montage der Haustür (Az. 4 K 16/17).

Im vorliegenden Fall wollten Eheleute Handwerkerkosten steuermindernd geltend machen. Die Aufteilung von Lohnkosten eines Schreiners war strittig. Dieser hatte für Eheleute eine Haustür hergestellt und in deren Einfamilienhaus eingebaut. Von den Lohnkosten in der Rechnung schätzten sie allerdings nur einen 50 %-igen Anteil an der tatsächlich im Haushalt geleisteten Arbeit. Der Rest sei in der Werkstatt des Schreiners angefallen. Das Finanzamt lehnte hingegen den Abzug vollständig ab.

Das Gericht vertrat ebenfalls die Auffassung, dass Arbeiten, die ein Handwerker nicht im Haushalt, sondern in der Werkstatt durchführt nicht als begünstigt anzuerkennen seien. Es hätten keine geeigneten Anhaltspunkte für die Aufteilung der gesamten Lohnkosten auf die Werkstatt bzw. den Haushalt vorgelegen. Daher käme auch eine anteilige Berücksichtigung der auf den Einbau entfallenden Lohnkosten nicht in Betracht. Ein erweiterter räumlichfunktionaler Zusammenhang der Arbeiten zum Haushalt liege bei Handwerkerleistungen jenseits der Grundstücksgrenze in einem entfernten Betrieb nicht vor.