Wenn eine Arbeitnehmerin bei der Geburt ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten an einem anderen Ort zusammenzieht und sie während der Elternzeit ihre Wohnung am bisherigen Arbeitsort ohne nennenswerte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beibehält, ist ein Werbungskostenabzug für die Wohnung am Arbeitsort weiter möglich, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe entweder gar nicht vorlagen oder allenfalls völlig geringfügig und untergeordnet waren. Bei der Prüfung der beruflichen Veranlassung ist ein strenger Maßstab anzulegen. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3278/14).
Im vorliegenden Fall war eine in einer Klinik angestellte Augenärztin nach der Geburt ihres Kindes zu ihrem Lebensgefährten gezogen. Ihre Wohnung am Beschäftigungsort kündigte sie zunächst nicht, sondern unterhielt sie weiterhin. Am neuen Wohnort nahm sie während der Elternzeit eine Teilzeitstelle als Augenärztin an. Für die Aufwendung ihrer alten Wohnung beantragte sie einen Werbungskostenabzug.
Das Gericht verneinte zwar einen Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung, da der Haushalt wirtschaftlich nicht geführt wurde. Hingegen bejahte es einen Werbungskostenabzug anderer Art, da das Vorhalten der Wohnung allein aus beruflichen Gründen erfolgte. Es spreche für ausschließlich berufliche Gründe, wenn die Arbeitnehmerin ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis habe, das sie zunächst nach Ende der Mutterschutz- und Elternzeit wieder aufnehmen wolle, wenn sie am Arbeitsort, einer Großstadt mit stark angespanntem Mietmarkt, für den Fall der Kündigung des alten Mietvertrages mit einer sehr niedrigen Miete bei Neuanmietung einer Wohnung zum Zeitpunkt der geplanten Wiederaufnahme der Berufstätigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und einer erheblich höheren Miete hätte rechnen müssen, selbst wenn sie unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sie anders als ursprünglich geplant eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Ort angenommen habe, den Mietvertrag für die Wohnung am bisherigen Arbeitsort gekündigt habe.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. VI B 69//17).