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27. September 2017 – Tax
Verluste aus der Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind steuerlich abzugsfähig

Die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) bedingen eine tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Sie gilt auch hinsichtlich der Verluste aus der Veräußerung einer Lebensversicherung. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 38/15).

Der Kläger hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung mit 12 Jahren Laufzeit (1999 bis 2011) über ca. 165.000 Euro abgeschlossen und nach 5 Jahren die vereinbarten Beiträge in Höhe von ca. 114.000 Euro vollständig eingezahlt. Im Jahr 2009, vor Ablauf der Lebensversicherung, verkaufte er diese an seine Ehefrau zum damals geltenden Wert von ca. 68.000 Euro. Den Verlust von ca. 46.000 Euro machte er als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte dies wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an.

Anders als das Finanzgericht gab der BFH der dagegen erhobenen Klage statt. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG sei der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung steuerpflichtig. Das gelte auch für Altverträge, bei denen die 12-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen sei. Da mit der 2008 eingeführten Abgeltungsteuer auch Wertsteigerungen des Kapitalstamms erfasst werden sollten, sei bei Kapitalanlagen generell von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, sodass Gewinne und – wie hier – Verluste
steuerlich zu berücksichtigen seien.