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26. September 2017 – Tax
Entfallen der Geschäftsgrundlage bei tatsächlicher Verständigung

Einer tatsächlichen Verständigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt kommt keine Bindungswirkung zu, wenn ein Umstand, den beide Parteien der Vereinbarung als Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt haben, von vornherein gefehlt hat. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 24/15).

Die Kläger hatten aus der insolvenzbedingten Auflösung einer GmbH für das strittige Jahr 2007 einen Verlust geltend gemacht. Im Rahmen einer vom Finanzgericht angeregten sog. tatsächlichen Verständigung beschlossen der Kläger und das Finanzamt, schon von einem bereits im Jahr 2005 entstandenen Verlust auszugehen. Da ein früherer Berater der Kläger den Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2005 zurückgenommen hatte, konnte aber der Bescheid 2005 nicht mehr geändert werden. Daher machten die Kläger geltend, dass die tatsächliche Verständigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufzuheben und der Auflösungsverlust – wie ursprünglich beantragt – im anhängigen Streitjahr 2007 anzusetzen sei. Das Finanzgericht verwies auf die tatsächliche Verständigung und wies die Klage als unbegründet ab.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Im Streitfall hätten die Beteiligten übereinstimmend angenommen, dass der Einkommensteuerbescheid 2005 geändert werden könne. Da diese angenommene gemeinsame Geschäftsgrundlage von vornherein gefehlt habe, komme der tatsächlichen Verständigung hier keine Bindungswirkung zu. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Kläger diese falsche Annahme verschuldet habe. Das Finanzgericht müsse erneut ohne Bindung an die Verständigung prüfen, ob der Auflösungsverlust – wie von den Klägern vorgebracht – im Streitjahr 2007 zu berücksichtigen sei.