Eine Darlehensforderung ist auch dann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, wenn für eine bis zum Bilanzstichtag unverzinsliche Darlehensforderung aufgrund einer erst nach dem Bilanzstichtag getroffenen Absprache eine Verzinsung vereinbart wird. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 12 K 3383/14).
Die bilanzierende Klägerin bekam 2010 von Dritten unverzinsliche Darlehen zur Errichtung eines Gebäudes, das sie nur zu einem Fünftel privat und sonst betrieblich nutzte. Ab Ende 2012 vereinbarte sie mit den Geldgebern künftig zu zahlende Zinsen von jährlich 2 Prozent. Das Finanzamt zinste den betrieblich genutzten Anteil bis Ende 2012 ab und erhöhte den Gewinn entsprechend.
Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG seien unverzinsliche Darlehen abzuzinsen. Maßgebend seien dabei die Verhältnisse zum Bilanzstichtag 2010. Die erst ab Ende 2012 vereinbarte Verzinsung wirke steuerlich nicht zurück, sondern entfalte Wirkung allenfalls ab dem Vereinbarungszeitpunkt.