Um zu verhindern, dass Gesellschaftsanteile durch einen neuen Erwerber möglicherweise nur gekauft werden, um die Verluste steuerlich zu nutzen, hat der Gesetzgeber § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) eingeführt. Danach gingen Verluste teilweise oder ganz unter, wenn in einer bestimmten Größenordnung Gesellschaftsanteile übertragen wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2018 verlangt (Az. 2 BvL 6/11).
Jetzt hat das Finanzgericht Hamburg dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 8c KStG rechtens ist, dass alte Verluste vollständig wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen werden.
Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustabzugsbeschränkung verfassungsrechtlich überprüft (Az. 2 K 245/17).