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20. September 2017 – Tax
Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen und nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (Az. VI R 9/16).

Seit der Änderung des § 33 EStG in 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Im vorliegenden Fall berief sich die Klägerin auf diese Ausnahmeregelung. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Der BFH sah die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an, denn der Ehegatte wendet die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Nach Auffassung der Richter kann hiervon nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht ist. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG in 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, doch sei dies nach der Neuregelung nicht mehr länger möglich.