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13. September 2017 – Tax
Zum Anscheinsbeweis der privaten Nutzung eines dienstlichen Fahrzeugs

Es ist davon auszugehen, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, nach dem Beweis des ersten Anscheins auch tatsächlich privat genutzt werden. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 3919/14 E).

Der Kläger, ein Versicherungsvertreter, hielt im Betriebsvermögen einen VW Touareg mit einem Listenpreis von 55.100 Euro, den seine Lebensgefährtin geleast hatte, dessen Leasingraten und Fahrzeugkosten aber der Kläger trug. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Einen zweiten Pkw, einen Suzuki Vitara, nutzte seine Lebensgefährtin zu Fahrten zur Arbeit. Das Finanzamt setzte einen Privatnutzungsanteil von 6.612 Euro (= 55.100 Euro x 1 % x 12 Monate) fest.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises reiche die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, der VW Touareg sei nicht privat genutzt worden, nicht aus. Der Suzuki Vitara sei außerdem nach Alter, Größe, Leistung und Preis nicht als gleichwertig anzusehen und werde von der Lebensgefährtin so intensiv genutzt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dem Kläger für dessen Privatfahrten nur der VW Touareg zur Verfügung gestanden habe.