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12. September 2017 – Tax
Keine außerbilanzielle Zurechnung einer Teilwertabschreibung auf ein einer polnischen Tochtergesellschaft gewährtes Darlehen

Eine Teilwertabschreibung auf ein einer polnischen Tochtergesellschaft gewährtes Darlehen ist nicht gemäß § 1 AStG außerbilanziell hinzuzurechnen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 2872/14 G,F).

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hatte in Polen eine von Beginn an schlecht laufende Tochtergesellschaft gegründet. Auf die zur Stützung der Tochtergesellschaft gegebenen Darlehen wollte sie eine Teilwertabschreibung vornehmen. Das Finanzamt akzeptierte das nicht.

Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die Klägerin habe zu Recht auf die Darlehensforderungen eine Teilwertabschreibung vorgenommen. Die Abschreibung sei nicht nach § 1 Außensteuergesetz außerbilanziell hinzuzurechnen, da Art. 9 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Polen laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Anwendung von § 1 AStG sperre. Das entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 1 AStG, der eine Gewinnverlagerung ins Ausland zur Ausnutzung von Steuervorteilen verhindern wolle. Daran fehle es aber im Fall dieser Teilwertabschreibung, die nicht aufgrund etwaiger fremdunüblicher Bedingungen vorgenommen worden sei, sondern weil sich das wirtschaftliche Engagement der Klägerin als Fehlschlag erwiesen und auch nicht zu einer Erhöhung des Gewinns der polnischen Gesellschaft geführt habe.