Haben Eltern ihren minderjährigen Kindern Aktien geschenkt, die diese anschließend – vertreten durch die Eltern als gesetzliche Vertreter – mit Gewinn veräußern, so ist der Veräußerungsgewinn gem. § 17 Abs. 1 EStG wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht den Kindern, sondern den Eltern zuzurechnen, wenn außersteuerliche Gründe für die dem Verkauf vorgeschaltete Schenkung nicht zu erkennen sind. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 2395/15).
Im vorliegenden Fall war die Klägerin Mitglied des Aufsichtsrates und Aktionärin der B-AG. Sie schenkte ihren zwei Töchtern jeweils fünf Aktien der B-AG zu je 132,94 Euro Basiswert. Die Kinder veräußerten jeweils zwei der nicht börsennotierten Aktien für 4.000 Euro pro Aktie an ein Vorstandsmitglied der B-AG. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder angeforderte Kaufpreis wurde auf Konten der Kinder gutgeschrieben. Die Töchter erklärten hieraus einen Gewinn von je 4.640 Euro (8.000 Euro Kaufpreis abzgl. 266 Euro Anschaffungskosten, davon gem. § 3 Nr. 40 EStG 40 % steuerfrei). Über weitere Einkünfte verfügten sie nicht. Auf Nachfrage des Finanzamts gab die Klägerin an, mit den Aktien sollten die Kinder ihre spätere Ausbildung bzw. ihr Studium finanzieren. Da ihr das Risiko von Kursschwankungen bis dahin zu hoch erschienen sei, habe sie jeweils zwei Aktien bereits verkauft. Das Finanzamt ging wegen des zeitlichen Zusammenhanges zwischen den Schenkungen und den Weiterveräußerungen von einem Gestaltungsmissbrauch aus und erfasste die Gewinne bei der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das FG Rheinland-Pfalz wie die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts stellen die Schenkung und die anschließende Weiterveräußerung der Aktien einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, der gem. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO den Steueranspruch so entstehen lässt, wie er bei wirtschaftlich angemessener Gestaltung entsteht. Die beabsichtigte Verwendung des Erlöses für die finanzielle Absicherung der Kinder sei als außersteuerlicher Grund für die Gestaltung nicht anzuerkennen, wenn dieser Zweck einfacher zu verwirklichen wäre bei Veräußerung durch die Eltern selbst, auch mit der Maßgabe, dass der Käufer das Entgelt auf die Konten der Kinder überweist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig ist (Az. IX R 19/17).