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4. September 2017 – Legal
Verlust des Versicherungsschutzes bei fahrlässigem Verlust des Wohnungsschlüssels

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass kein Anspruch auf Entschädigung aus einer Hausratversicherung besteht, wenn der Versicherte durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht und mit diesem Schlüssel Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden (Az. 20 U 174/16).

Im vorliegenden Fall entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche der Klägerin aus ihrem Fahrradkorb. Während sie bei einer Verwandten übernachtete, hatten Unbekannte mit Hilfe des entwendeten Schlüssels u. a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops i. H. von 17.500 Euro gestohlen. Vom beklagten Versicherer hat sie den Ersatz der Hälfte des Wertes dieser Gegenstände verlangt.

Die Klage blieb vor dem OLG Hamm erfolglos. Die Klägerin könne vom beklagten Versicherer keine Leistungen aufgrund eines Einbruchsdiebstahls verlangen, da kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vorläge. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb ließ. Die Gefahr sei für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen. Da die unbekannten Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor.