Beantragt ein Steuerpflichtiger eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt für den Sachverhalt, dass er seinen Grundbesitz auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG übertragen und anschließend die Anteile der KG sowie der Komplementär-GmbH schenkweise auf eine ebenfalls neu zu gründende Familienstiftung übertragen würde, so ist jeweils von einem eigenständigen Antrag i. S. d. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO auszugehen, soweit Gegenstand der verbindlichen Auskunft die künftige Besteuerung des Steuerpflichtigen selbst, die künftige Besteuerung der noch zu gründenden GmbH & Co. KG und die künftige Besteuerung der Stiftung ist. Die Finanzbehörde kann dreimal eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO für die verbindliche Auskunft gegenüber dem Antragsteller festsetzen. So entschied das Finanzgericht München (Az. 4 K 2058/14).
Im vorliegenden Fall war der Kläger Eigentümer zahlreicher Immobilien und plante, diese in eine Familienstiftung übergehen zu lassen. Hierfür sollte zuerst das Vermögen in eine zu gründende A-GmbH & Co. KG eingelegt und deren Anteile anschließend auf die zu gründende A-Stiftung übertragen werden. Zur Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen für den gesamten Sachverhalt stellte der Kläger einen Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt. Dafür setzte dieses drei Gebühren gegen den Antragsteller fest.
Das hielt das Gericht für rechtmäßig. Wenn – wie vorliegend – der Steuerpflichtige (A GmbH & Co. KG und A-Stiftung) noch nicht existierte, könne auch ein Dritter der Antragsteller sein. Wenn eine Antragsschrift mehrere voneinander abgrenzbare Sachverhalte beinhalte und zu jedem Sachverhalt konkrete Rechtsfragen gestellt werden, handele es sich um mehrere Anträge auf Erteilung der verbindlichen Auskunft, die in einem Schriftsatz zusammengefasst seien. Der Antragsteller schulde daher die mehrfachen Gebühren.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. II R 24/17).