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24. August 2017 – Tax
Vorteil beim Kauf von Leasingrädern des Arbeitgebers muss versteuert werden

Wenn ein Arbeitgeber von ihm geleaste Fahrräder nach Ablauf der Leasingzeit an seine Arbeitnehmer zu einem vorteilhaften Preis verkauft, muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil versteuern. Die Finanzverwaltung geht dabei von einem Restwert nach drei Jahren Nutzungsdauer von 40 Prozent der vom Hersteller angegebenen Neupreisempfehlung aus.

Wenn der Restwert damit zu hoch angesetzt ist, sollte der Arbeitnehmer dem Finanzamt das durch ein Gutachten nachweisen. Das Finanzamt akzeptiert keine pauschalen Bestimmungen in Leasingverträgen, wonach z. B. ein genereller Restwert von weniger als 40 Prozent des Neuwertes festgelegt wird.