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16. August 2017 – Tax
Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft kann vor ihrer Eintragung ins Handelsregister entstehen

Eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft unterliegt vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als sog. Vorgesellschaft der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung vermögensverwaltende Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 81/15).

Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Dezember 2010 errichtet und im Januar 2011 ins Handelsregister eingetragen. Die GmbH war an der M-GmbH als Gesellschafterin beteiligt und beschloss noch im Dezember 2010 eine Gewinnausschüttung der M-GmbH an sie. Die Ausschüttung verwendete die GmbH für Darlehen an ihre Gesellschafter. Das Finanzamt setzte auf der Grundlage der Gewinnausschüttungen einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Anders als das Finanzgericht wies der BFH die dagegen gerichtete Klage ab. Zwar liege eine die sachliche Steuerpflicht auslösende geschäftliche Tätigkeit nicht schon in solchen Tätigkeiten, die von der Vorgesellschaft entfaltet werden, um die in Gang gesetzte Gründung der juristischen Person abzuschließen. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Gründung der Kapitalgesellschaft stehen, seien grundsätzlich als nicht steuerrelevante Vorbereitungshandlungen anzusehen. Hier sei jedoch mit der Ausschüttung die Tätigkeit der Klägerin über diesen gründungsbezogenen Zusammenhang hinausgegangen, sodass die Gewerbesteuerpflicht schon vor der Handelsregistereintragung eingesetzt habe.