Ein Gesellschafter ist neu im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 35/15).
Der alleinige Kommanditist einer grundbesitzenden Kommanditgesellschaft übertrug in den Jahren 2000 und 2001 50 Prozent seiner Beteiligung an die spätere F-GmbH. 2004 kam es als Folge eines Darlehens der F-GmbH an den Kommanditisten zu einem Sicherungsabtretungsvertrag über die restlichen 50 Prozent der Kommanditbeteiligung. Das Finanzamt sah in diesen Vorgängen eine nach § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz zu besteuernde Änderung des Gesellschafterbestandes um 100 Prozent.
Das Finanzgericht und der BFH wiesen die dagegen gerichtete Klage ab. Aufgrund des Sicherungsabtretungsvertrages habe die F-GmbH & Co. KG, die 2000 bereits 49 % und im Jahr 2001 1 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin erhalten habe, den restlichen Kommanditanteil von 50 % erworben und sei somit zu 100 % als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt. Dieser Vorgang sei grunderwerbsteuerpflichtig.