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9. August 2017 – Tax
Nichtberücksichtigung erklärter Einkünfte aus selbständiger Arbeit als neue Tatsache, die das Finanzamt zur Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids berechtigt

Wenn die Nichterfassung von Einkünften aus selbständiger Arbeit offenbar unrichtig ist und weder auf einem Rechtsirrtum noch auf mangelnder Sachaufklärung beruht, liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vor, die das Finanzamt zur Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids berechtigt. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 3554/14 E).

Die Kläger hatten ihre Einkommensteuererklärung 2010 auf dem amtlichen Vordruck eingereicht und dort Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers als Programmierer sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin angegeben. Bei der Umwandlung der Erklärung in elektronische Form wurden die Einkünfte des Klägers nicht übertragen. Die Sachbearbeiterin bestätigte entsprechende automatische Prüfhinweise. Trotzdem blieben diese Einkünfte im Steuerbescheid 2010 unberücksichtigt. Erst später fiel das im Finanzamt auf und es erging im Mai 2014 ein Bescheid – jetzt mit den Einkünften.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Die unvollständige elektronische Umsetzung der Erklärung 2010 beruhe auf einem mechanischen Versehen. Es liege auch kein Rechtsirrtum vor, da die Sachbearbeiterin die Prüfhinweise bestätigt habe und es habe sich hier nicht um eine mangelnde Sachaufklärung, sondern um eine bloße Unachtsamkeit gehandelt.

Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.