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8. August 2017 – Tax
Einkünfteerzielungsabsicht bei Einräumung eines lebenslangen – zeitweise unentgeltlichen – Wohnungsrechts

Die für einen 30-jährigen Prognosezeitraum festzustellende Einkünfteabsicht bei Vermietung und Verpachtung endet bei einer zwischenzeitlichen unentgeltlichen Vermietung. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 2879/15 E).

Der Kläger räumte seinen Eltern, die ihm ein Haus übertragen hatten, gegen Zahlung von monatlich 500 Euro in den ersten zehn Jahren und danach unentgeltlich ein lebenslanges Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung ein. Die Dachgeschosswohnung bewohnte er selbst. Der Kläger machte geltend, dass er seine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen habe, da in dem 30-jährigen Prognosezeitraum zum einen die Mieteinnahmen in den ersten zehn Jahren und zum anderen nach dem Tod der Eltern, der laut Sterbetabelle statistisch nach ca. 15 weiteren Jahren eintrete, die wahrscheinlichen Einnahmen durch die Vermietung an Fremde zu einem Überschuss führe. Trotzdem akzeptierte das Finanzamt die von ihm geltend gemachten Werbungskosten nicht.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Bei der Vermietung an die Eltern des Klägers handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Davon sei nur auszugehen, wenn sie von Beginn an – anders als im vorliegenden Fall – keiner Befristung unterliege. Wenn nach dem Auszug der Eltern die Wohnung tatsächlich neu vermietet werde, lebe die Einkünfteerzielungsabsicht jedoch wieder auf.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.