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31. Juli 2017 – Tax
Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage mit Abfindungsklausel auch ohne konkrete Angabe des für die Abfindungshöhe maßgeblichen Rechnungszinses und der Sterbetafel

Das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangt nicht die Angabe des konkreten Rechnungszinses und der anzuwendenden Sterbetafel für die steuerliche Anerkennung einer Abfindungsklausel in einer Pensionszusage. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 1 K 68/14 und 1 K 141/15).

Das Finanzamt hatte in zwei Fällen Pensionszusagen mit Abfindungsklauseln steuerlich nicht anerkannt, weil die Pensionszusagen nicht die laut Bundesfinanzministerium erforderlichen Angaben zum Rechnungszins und zur Sterbetafel enthielten.

Das Finanzgericht gab beiden Klagen statt. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG sei einschränkend dahin auszulegen, dass die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel nicht die Festlegung des für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Rechnungszinses und der Sterbetafel verlangt. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem systematischen Zusammenhang zu § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, der als spezielle Regelung für Abfindungsklauseln das Gebot der Wertgleichheit normiere. Die Abfindungsklausel wirke sich zudem nicht auf die Höhe der Pensionsrückstellung aus, sodass eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe nach der mit dem Schriftform- und dem Eindeutigkeitsgebot bezweckten Beweissicherung über den Umfang der Pensionszusage nicht erforderlich seien.

Gegen die Urteile sind Revisionen beim Bundesfinanzhof anhängig: BFH-Az. I R 26/17 (zu 1 K 68/14) und BFH-Az. I R 28/17 (zu 1 K 141/15).