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27. Juli 2017 – Tax
Kein Steuererlass bei fehlgeschlagener Steuerrückerstattungsvereinbarung geschiedener Eheleute

Vereinbaren geschiedene Eheleute, dass der Unterhaltleistende seine Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, die Empfängerin diese versteuert und ihr die hierauf entfallende Steuer vom Leistenden erstattet wird, ist die Steuer nicht zu erlassen, wenn der Unterhaltleistende tatsächlich die Steuern nicht erstattet. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 4 K 202/169).

Die Klägerin hatte dem Antrag ihres geschiedenen Ehemanns auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zugestimmt. Das Finanzamt besteuerte die der Klägerin zugeflossenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte. In einem Vergleich verpflichtete sich der geschiedene Ehemann, die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Steuer zu bezahlen. Da der Ehemann insolvent wurde, zahlte er die Steuern nicht. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erlass der Steuer. Dem entsprach das Finanzamt nicht.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Die Klägerin habe einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich der durch eine Besteuerung bedingten Nachteile und trage das Risiko einer Erstattung. Auch sei die Besteuerung trotz eines nicht durchsetzbaren Ausgleichsanspruchs nicht unbillig, da die Unterhaltsleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin erhöht hätten.