Eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, überschreitet den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage führen daher zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 4 K 3005/14).
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Photovoltaikanlage betrieb, verkaufte die Anlage im Jahr 2012. Den erzielten Gewinn, der zu einem Drittel auf den Kläger entfiel, setzte das Finanzamt als Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb fest.
Das FG Baden-Württemberg wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Betätigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts überschreite den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setze voraus, dass die Tätigkeit gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten werde. Das sei hier mit der Einspeisung des Stroms in das Stromnetz eines Energieversorgers gegen Entgelt der Fall. Die Tätigkeit für einen bestimmten Vertragspartner reiche aus.