Das Bundessozialgericht entschied, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld das Elterngeld nicht erhöht. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht (Az. B 10 EG 5/16 R).
Im vorliegenden Fall war die Klägerin vor der Geburt ihrer Tochter und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Laut ihrem Arbeitsvertrag hatte sie Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Das Landessozialgericht gab der Klägerin – anders als die Erstinstanz – Recht. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Landes war jedoch erfolgreich. Das Bundessozialgericht wies darauf hin, dass sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum bemisst. Üblicherweise seien damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören jedoch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt werde. Sie würden zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen zählen. Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folge nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen seien. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt würden, begründe keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung sei hier vielmehr auch anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten erfolgt.