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20. Juli 2017 – Tax
Bemessung der Höhe eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Vorleistungen aus einem gegenseitigen Vertrag

Hat ein buchführender Landwirt ein Entgelt für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung erhalten, seine Landwirtschaft nicht über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern, ist zur Wahrung des Realisationsprinzips ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 96/13).

Ein Zweckverband hatte mit dem Kläger, einem buchführenden Landwirt, einen Vertrag geschlossen, wonach der Kläger – um die Ansiedlung eines großen Investors nicht zu gefährden – verpflichtet war, seine Schweinezucht nicht zu erweitern. Im Gegenzug verpflichtete sich der Zweckverband, den Kläger bei der Errichtung einer Biogasanlage unabhängig von den tatsächlichen Kosten finanziell mit einem Festbetrag zu unterstützen. Für diesen Geldbetrag bildete der Kläger einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Das Finanzamt akzeptierte das nicht.

Der dagegen erhobenen Klage gab der BFH statt. Gemäß § 250 Abs. 2 HGB bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG seien als RAP auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie – wie hier – Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellten. Die Bestimmungen gälten als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung auch für nicht gewerblich tätige Unternehmer, also auch für Landwirte, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln.